16.06.2020 Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz Antragsschrift im Sicherungsverfahren gegen den „Zechpreller“
- Folgemitteilung zur Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Landau vom 31.01.2020 –
Die Staatsanwaltschaft Landau hat gegen den 37-jährigen Mann aus dem Kreis Südliche Weinstraße, der in der lokalen Presse als „Zechpreller“ bezeichnet wird, Antragsschrift im Sicherungsverfahren bei dem Landgericht Landau mit dem Ziel eingereicht, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen.
In der kürzlich zugestellten Antragsschrift wird dem Beschuldigten unter anderem zwölffacher Raub, Körperverletzung und gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt. Der Beschuldigte hatte im Zeitraum vom 15.03.2019 bis zum 29.01.2020 immer wieder Waren eingekauft und Dienstleistungen in Anspruch genommen und versucht, diese bargeldlos zu bezahlen, obwohl mit den von ihm verwendeten Mitteln die bargeldlose Zahlung nicht möglich war. In zwölf Fällen wurde ihm die Herausgabe von Waren infolge der misslungenen Zahlung verweigert, weshalb er diese gewaltsam an sich brachte, wobei es auch zu Verletzungen von Personen gekommen ist.
Die Staatsanwaltschaft geht nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens davon aus, dass der Beschuldigte infolge einer krankhaften seelischen Störung bei Begehung der Taten schuldunfähig war und deswegen für sein Handeln nicht bestraft werden kann. Da nach den vorliegenden Erkenntnissen jedoch zu erwarten ist, dass er weitere erhebliche Taten begehen wird, strebt die Staatsanwaltschaft in diesem Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
Der Beschuldigte befindet sich nach wie vor aufgrund einer ermittlungsrichterlichen Anordnung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung.
Das Landgericht Landau hat nun über die Zulassung der Antragsschrift und die Durchführung des Sicherungsverfahrens zu entscheiden.
Hintergrundinformationen:
Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus selbstständig – also ohne Verhängung einer Strafe – anzuordnen, wenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit nicht durchgeführt werden kann, dem Täter aber schwerwiegende Taten zur Last liegen und er deswegen für die Allgemeinheit gefährlich ist (Sicherungsverfahren).
Möhlig Leitende Oberstaatsanwältin
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